Rathaus / Verwaltung

Grundsteuer

  • Derzeit liegt der Hebesatz bei 280 v. H.
  • Nach § 9 Abs. 1 Grundsteuergesetz wird die Grundsteuer nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Das heißt, die Umschreibung bei einem Eigentumswechsel erfolgt durch das Finanzamt für Körperschaften in Form eines Grundsteuermessbescheides.
    Stichtag der Umschreibung:
    Januar des folgenden Kalenderjahres – nach erfolgter Kaufpreiszahlung
    (Beispiel: Kaufpreiszahlung 13.05.2011 / Umschreibung Folgejahr – 01.01.2012)
  • Die Umschreibung durch die Gemeinde wird sowohl dem neuen Eigentümer (neuer Steuerbescheid) als auch dem alten Eigentümer (durch Aufhebungsbescheid) mitgeteilt.
  • Der neue Eigentümer hat nach Einigung mit dem alten Eigentümer die Möglichkeit, die Grundsteuer zu den Fälligkeiten zu begleichen oder uns eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
  • Nach § 28 Grundsteuergesetz wird die Grundsteuer in vierteljährlichen Raten am 15.02, 15.05, 15.08. und 15.11 zur Zahlung fällig.
  • Eine Umstellung auf Jahreszahlung ist erst zum Folgejahr möglich, wenn ein entsprechender Antrag bis zum 30.09. des vorherigen Jahres bei der Gemeinde eingegangen ist.
  • Die Zusendung des Grundsteuerbescheides ist nur an den Eigentümer möglich!

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