Gewerbeabfall

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

Für Abfälle, die bei Gewerbebetrieben anfallen gilt die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Sie regelt die ordnungsgemäße und getrennte Sammlung und Entsorgung von gewerblichem Abfall um das Recycling der einzelnen Fraktionen zu fördern. Eine Nichteinhaltung stellt eine Ordnungswidrigkeit und kann mit hohen Bußgeldern geahndet werden.

Unter folgendem Link finden Sie einen Leitfaden zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung für kleine und mittlere Unternehmen. Der Leitfaden der BIHK zeigt auf verständliche und anschauliche Art und Weise, welche Anforderungen mit der Gewerbeabfallverordnung verbunden sind und welche Möglichkeiten bestehen, diese umzusetzen. Herausgeber: BIHK, PDF kostenlos zum Download, 55 Seiten:

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Folgende Informationen stellen nur einen kleinen Auszug dar und können Fehler, Irrtümer  und/oder veraltete Informationen enthalten. Bitte informieren Sie sich entsprechend.

Abfälle zur Beseitigung (=Restmüll):

Alle Abfälle zur Beseitigung, die nicht verwertet werden können (=Restmüll), sind nach § 7 Abs. 1 der GewAbfV dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. In Unterhaching ist das die Gemeinde Unterhaching. Zu Restmüll zählen z.B.: Aschenbecherinhalte, Kehricht, Staubsaugerbeutel, alte Aktenordner, Stempelkissen, Kugelschreiber und -minen, Filzstifte, gebrauchte Servietten und Taschentücher,  Hygieneprodukte (Papierhandtücher, Tampons, Binden, u.ä.), Brotzeitpapiere, etc.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Abfälle zur Verwertung:

Für nachfolgende verwertbaren Abfälle gilt die Getrenntsammlungspflicht, d.h. sie sind getrennt zu sammeln, zu befördern und zu recyceln.

  • Papier, Pappe und Karton
  • Glas
  • Metalle
  • Kunststoffe bzw. Verpackungen
  • Holz
  • Textilien
  • Bioabfälle (entsprechend § 3 Abs. 7 KrWG) und Speisereste
  • ggf. weitere produktionsspezifische Abfälle wie Holzspäne, Kork, etc...
  • sowie weitere Fraktionen bei Bau- und Abbruchabfällen

Für Gemische aus verwertbaren Abfällen gilt nachfolgende Sortierpflicht. Die Gemische sind dann einer Sortieranlage zuzuführen. Bitte beachten Sie jedoch die Vorgaben inkl. ggf. der Dokumentationspflicht entsprechend der GewAbfV.

  • Die verwertbaren Abfälle dürfen nur gemischt werden, wenn eine getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
  • Das Gemisch darf keine Klinikabfälle enthalten. Glas- und Bioabfälle dürfen die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen.

​​​​​​Energetische Verwertung:

In folgenden Ausnahmetatbeständen kann eine energetische Verwertung des Gemisches erfolgen Bitte beachten Sie jedoch die Vorgaben inkl. ggf. der Dokumentationspflicht entsprechend der GewAbfV.

  • Die Zuführung zur Sortieranlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
  • Die Getrenntsammelquote des letzten Jahres mind. 90% beträgt.
  • Das Gemisch darf keine Klinikabfälle enthalten. Glas- und Bioabfälle dürfen die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen.

Informationen

Gerne für Sie da

Frau Elwin

Sachbearbeitung Entsorgung und Nachhaltigkeit