Eheschließung im In- und Ausland; Vollzug

Eheschließung im Ausland

Grundsätzlich werden in der Bundesrepublik Deutschland Ehen auch dann anerkannt, wenn sie im Ausland geschlossen werden. Allerdings muss die Ehe dann in der Form geschlossen werden, die in dem jeweiligen ausländischen Staat üblich ist.

Vor der Eheschließung im Ausland können sich der oder die Deutsche(n) ein sogenanntes Ehefähigkeitszeugnis bei dem zuständigen deutschen Standesamt ausstellen lassen. Es wird von den meisten ausländischen Standesämtern verlangt. Außerdem ist zu beachten, dass ausländische Eheurkunden im Inland möglicherweise erst nach einer Überbeglaubigung durch die ausländischen Behörden (Apostille) oder das jeweilige Deutsche Auslandsvertretung z. B. Botschaft oder Konsulat (Legalisation) in dem ausländischen Staat anerkannt werden. Da unterschiedliche Voraussetzungen zu beachten sind, ist es empfehlenswert, sich in jedem Fall vor einer geplanten Eheschließung im Ausland vom deutschen Standesamt am Wohnort beraten zu lassen. Merkblätter für eine Eheschließung im Ausland sind auch beim Bundesverwaltungsamt in Köln (siehe "Weiterführende Links") erhältlich. Auskunft erteilen auch die jeweiligen deutschen Konsulate oder Konsularabteilungen der deutschen Botschaften im Ausland.

Im Ausland geschlossene Ehen von Deutschen können beim Standesamt des Wohnortes nachbeurkundet werden. Ihr zuständiges Standesamt berät Sie gerne.

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Ansprechpersonen
  • Sachbearbeitung Standesamt und Friedhofsverwaltung
  • Leitung Abteilung 1.2 - Standesamt und Soziales
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Formulare & Online-Prozesse
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Sonstiges

 Weiterführende Links

Deutsche heiraten im Ausland

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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu