Mehrwegangebotspflicht seit 2023

Für wen gilt die Pflicht?

Die Pflicht gilt für alle Betriebe, die verzehrfertige Speisen und Getränke in Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern ausgeben. Die gesetzlichen Regelungen unterscheiden sich jedoch je nachdem, ob sie unter die Definition kleiner Betrieb (=höchstens 5 Mitarbeiter und höchstens 80m²) oder großer Betrieb (=mehr als 5 Mitarbeiter und mehr als 80m²) fallen. Bei der Einstufung werden auch Teilzeitbeschäftigte (ihrer wöchentlichen Arbeitszeit entsprechend) sowie bei Lieferdiensten die Lager- und Versandflächen dazugezählt. Für Ketten, wie zum Beispiel Bahnhofsbäckereien, gilt die Ausnahme nicht. Hier ist die Beschäftigtenzahl des gesamten Unternehmens maßgeblich, trotz jeweils kleinerer Verkaufsfläche pro Filiale.

Was ist zu tun?

  • Für große Betriebe gilt: Es müssen Mehrwegverpackungen als Alternative zu Einweg angeboten werden.
  • Für kleine Betriebe gilt: Das Befüllen von mitgebrachten Behältnissen der Kund:innen muss ermöglicht werden

Alle Betriebe müssen deutlich sicht- und lesbar Informationstafeln oder -schilder anbringen, die auf die oben genannten Angebote hinweisen.

Für die Betriebe, die noch kein Mehrwegkonzept haben, ist dies unbedingt bereit zu stellen. In Unterhaching haben sich in einigen Betrieben schon die Systeme Vytal und Recup durchgesetzt. Wie diese Systeme funktionieren erfahren Sie auf der Homepage der jeweiligen Unternehmen. Ebenfalls möglich ist es, ein eigenes Mehrwegsystem (z.B. Ausgabe von eigenem Mehrweggeschirr gegen Pfand) anzubieten.

Mehrwegverpackungen an Stelle von Einwegverpackungen anzubieten, spart Ressourcen, CO2-Emissionen und weniger Abfall entsteht. Aus diesem Grund freut sich die Gemeinde über das wachsende Angebot an Mehrweggeschirr in Unterhaching. Zählt Ihr Betrieb auch dazu und wir haben Sie noch nicht auf unserer Homepage verlinkt? Dann melden Sie sich unter klimaschutz(at)unterhaching.de.