Jede Person darf die Wahl beobachten. Es muss keine eigene Wahlberechtigung vorliegen. Ein Aufenthalt im Wahlraum ist ohne Anmeldung oder Registrierung jederzeit möglich.
Beobachter/innen dürfen am Wahltag während der Abstimmung und der Auszählung anwesend sein.
- Beobachten, ohne die Wahlhandlungen, die Wahlberechtigten oder den Wahlvorstand zu behindern.
- Kurze Verständnisfragen stellen, wenn dafür Zeit ist. Wahldurchführung und -auszählung haben immer Vorrang.
- Eigenständig Notizen machen, Strichlisten führen.
- Behinderung der Wahlhandlungen oder der Arbeit des Wahlvorstandes.
- Störungen, beispielsweise durch lautes Reden, Telefonieren oder (politische) Diskussionen.
- Beeinflussen der Wähler/innen durch
- Ansprechen
- Tragen parteipolitischer Symbole (auch nicht auf Tüten, Kleidung o.ä.)
- Anzweifeln von Entscheidungen des Wahlvorstandes
- Gefährdung von Datenschutz und/oder Wahlgeheimnis
- Einsichtnahme in Wahlunterlagen. Tabu sind Wählerverzeichnis, Wahlscheine, Schnellmeldung, Niederschrift
- Aufnahme von Bildern oder Videos. Weder von Personen ohne deren Zustimmung noch von Wahlunterlagen
Wer sich nicht daran hält, wird ermahnt und wenn nötig, aus dem Wahlraum verwiesen. Der Wahlvorstand hat das Hausrecht und ist verantwortlich, dass die Wahl störungsfrei abläuft.