Abfallgebühren; Bezahlung

Für die Entsorgung von Abfällen werden Gebühren erhoben.

Die Abfallentsorgung ist in Bayern Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Gemeinden. Der Landkreis München hat durch gesonderte Verordnung, die Rechtsverordnung des Landkreises München zur Übertragung der Aufgabe ,,Einsammeln und Befördern von Abfällen" (Übertragungsverordnung -ÜVO-), die Teilaufgabe Einsammeln und Befördern von Abfällen auf die Städte Garching und Unterschleißheim, die Gemeinden des Landkreises München und den Zweckverband München-Südost übertragen. Die Umsetzung dieser Aufgabe richtet sich nach den jeweils geltenden Satzungen der Städte, Gemeinden und des Zweckverbandes München-Südost (Körperschaften). U. a. für Abfall aus privaten Haushalten besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Benutzung der kommunalen Einrichtung.

Die öffentlichen Aufgabenträger refinanzieren sich regelmäßig über Abfallgebühren. In diese fließen neben laufenden Betriebskosten u.a. auch die jährlichen Abschreibungen auf den Investitionsaufwand sowie Rückstellungen für zukünftige Sanierungskosten ein.

Bei der Berechnung der Gebühren kommt den Einrichtungsträgern ein gewisser Spielraum zu, inwieweit sie einheitliche Gebührensätze oder gesonderte Gebührensätze für verschiedene Leistungen (z.B. Biotonne, Sperrmüllentsorgung) erheben. Maßgeblich sind die einschlägigen Benutzungs- und Gebührensatzungen der jeweiligen Einrichtungsträger.

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Ansprechperson
  • Sachbearbeitung Entsorgung und Nachhaltigkeit
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Formular & Online-Prozess
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Frist/Dauer

Die Gebühren werden mittels eines Gebührenbescheids erhoben, gegen den Widerspruch und/oder Anfechtungsklage zulässig sind. Nach Bestandskraft der Bescheide stehen Korrekturen regelmäßig im Ermessen der Aufgabenträger.

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Kosten/Leistung

Die Höhe der Abfallgebühren wird durch Satzung festgelegt.

Weitere Informationen entnehmen Sie den Satzungen oder hier:

Link zur Abfallwirtschaft Unterhaching

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Rechtsbehelf
(fakultatives) Widerspruchsverfahren
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Rechtsgrundlage
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Satzungen
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Zugehörigkeit zu
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