Als bürgernächste Stellen sind insbesondere die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften grundsätzlich dazu befugt, Abschriften und Unterschriften amtlich zu beglaubigen.
Als bürgernächste Stellen sind insbesondere die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften grundsätzlich dazu befugt, Abschriften und Unterschriften amtlich zu beglaubigen.
Allgemeine Informationen:
Mit der Beglaubigung von Dokumenten wird amtlich bestätigt, dass eine Kopie (Abschrift) inhaltlich mit der Originalvorlage (Urschrift) identisch ist.
Mit der Beglaubigung von Unterschriften wird die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens amtlich bestätigt.
Deutsche Personenstandsurkunden dürfen nicht beglaubigt werden. Bitte wenden Sie sich hier an das zuständige Standesamt. Sollte die Personenstandsurkunde in einem Register des Standesamts Unterhaching beurkundet worden sein, können Sie sich diese auch hier online anfordern.
Beglaubigung von Dokumenten
Der Beglaubigungsvermerk wird auf der Kopie angebracht.
Sie können persönlich zur Behörde gehen oder sich von jemandem vertreten lassen, dem Sie eine schriftliche Vollmacht erteilt haben.
Unterschriftsbeglaubigung
Mit der amtlichen Beglaubigung einer Unterschrift wird bestätigt, dass Sie selbst die Unterschrift unter einem zugehörigen Text geleistet haben. Es werden Unterschriften auf Schriftstücken beglaubigt, die bei einer Behörde vorgelegt werden müssen oder aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen sind. Unterschriften und Handzeichen müssen i.d.R. in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt werden.
Der Behörde ist ein Personalausweis oder Reisepass und das Schriftstück vorzulegen, auf dem die Unterschrift geleistet werden soll oder geleistet wurde. Dann muss das Schriftstück in Gegenwart des Bediensteten unterschrieben oder die Unterschrift anerkannt werden. Anschließend wird ein Beglaubigungsvermerk angebracht.
Erforderliche Unterlagen:
Personalausweis oder Reisepass
bei Beglaubigung eines Dokuments: Urschrift (Originaldokument)
bei Beglaubigung einer Unterschrift: Schriftstück
NICHT VERGESSEN: Kopien mitbringen!
Bitte beachten:
Die Originale und Kopien der zu beglaubigenden Dokumente sind mitzubringen !
amtliche Beglaubigung eines Dokumentes | 7,-- € |
amtliche Beglaubigung in Paketform (bis 5 Seiten) | 10,--€ |
amtliche Beglaubigung in Paketform (ab 6 Seiten) | 20,--€ |
amtliche Beglaubigung einer Unterschrift | 15,--€ |
Anfertigung einer Kopie (nur schwarz/weiß) pro Seite | 1,--€ |
§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht für bestimmte schriftliche Erklärungen eine "öffentliche Beglaubigung" vor (z.B. für die beim Grundbuchamt nach § 29 der Grundbuchordnung einzureichenden Unterlagen). In diesen Fällen ist regelmäßig die Vornahme einer öffentlichen Beglaubigung durch den Notar erforderlich. Eine amtliche Beglaubigung durch die Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft genügt hierfür nicht. Auch in anderen Fällen gelten spezialgesetzliche Regelungen. So ist etwa die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern häufig der registerführenden Behörde vorbehalten:
Die Echtheit von öffentlichen Urkunden, die im Ausland verwendet werden sollen und von Gerichten, Landesbehörden oder Kommunen ausgestellt worden sind, kann durch Legalisation oder Erteilung einer Apostille bescheinigt werden (siehe unter "Verwandte Themen"). Eine amtliche Beglaubigung reicht für die Verwendung im Ausland regelmäßig nicht aus.