Grundsteuer; Zahlung an die Gemeinde

Die Gemeinden erheben von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern zur Finanzierung ihrer Aufgaben Grundsteuer. Die zuständige Gemeinde setzt nach der Feststellung der Bemessungsgrundlagen durch das zuständige Finanzamt die Grundsteuer fest.

Für was muss Grundsteuer bezahlt werden?

Der Grundsteuer unterliegen

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
  • Grundstücke, z.B. Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gewerbegrundstücke (Grundsteuer B).

bis 2024:

Grundlage für die Steuerberechnung ist allein der Wert des Betriebes bzw. des Grundstücks (Einheitswert). Hierbei sind jedoch die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 maßgebend. Die Einheitswerte werden der Grundsteuer nur noch bis einschließlich 2024 zugrunde gelegt.

ab 2025:

Grundlage für die Steuerberechnung ist ab 2025 für die Grundsteuer A der Ertragswert des Betriebs. Für die Grundsteuer B sind die Flächen der Flurstücke und der Gebäude sowie die Gebäudenutzung entscheidend.


Die persönlichen Verhältnisse der Eigentümerin bzw. des Eigentümers werden bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.

Die Steuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt (vgl. Links unter "Verwandte Themen").

Die zuständige Gemeinde setzt nach der Feststellung des Einheitswerts (bis 2024) bzw. der Äquivalenzbeträge/des Grundsteuerwerts (ab 2025) und der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch das zuständige Finanzamt die Grundsteuer fest. Dabei wird der vom Finanzamt mitgeteilte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, den die Gemeinde vorab in ihrer Satzung festgelegt hat, multipliziert. Bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes kommt der Gemeinde ein weites Ermessen zu.

Die Grundsteuer kann u.a. dann erlassen werden, wenn der normale Ertrag des Betriebes bzw. des Grundstücks wesentlich gemindert ist und die Eigentümerin bzw. der Eigentümer dies nicht zu vertreten hat. Der Antrag auf Erlass ist bei der Gemeinde zu stellen.

Wer muss die Grundsteuer bezahlen?

Die Grundsteuer muss die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft bzw. des Grundstücks bezahlen.

Wird das Grundstück vermietet, kann die Grundsteuer als Teil der Betriebskosten auf die Mieterin bzw. den Mieter umgelegt werden.

Ändert sich die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. das Grundstück verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, muss ab dem 1. Januar des folgenden Jahres die neue Eigentümerin bzw. der neue Eigentümer die Grundsteuer bezahlen. Für das Jahr, in dem sich die Eigentumsverhältnisse am Grundstück geändert haben, muss noch die alte Eigentümerin oder der alte Eigentümer die Grundsteuer bezahlen. Die alten und neuen Eigentümerinnen und Eigentümer können untereinander vereinbaren, dass die Kosten von der neuen Eigentümerin oder von dem neuen Eigentümer übernommen werden. Das muss weder dem Finanzamt noch der Gemeinde mitgeteilt werden. Die Gemeinde selbst darf die Grundsteuer für dieses Kalenderjahr nicht von der neuen Eigentümerin oder dem neuen Eigentümer verlangen, sondern muss dafür noch auf die bisherigen Steuerpflichtigen zukommen.

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Verfahrensablauf
  • Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Die Umschreibung bei einem Eigentumswechsel erfolgt durch das Finanzamt in Form eines Grundsteuermessbescheides.
  • Stichtag der Umschreibung ist der 01. Januar des folgenden Kalenderjahres– nach erfolgter Kaufpreiszahlung
    (Beispiel: Kaufpreiszahlung 13.05.2018 / Umschreibung Folgejahr – 01.01.2019).
  • Die Umschreibung durch die Gemeinde wird sowohl dem neuen Eigentümer (neuer Steuerbescheid) als auch dem alten Eigentümer (durch Änderungsbescheid) mitgeteilt.
  • Der neue Eigentümer hat nach Einigung mit dem alten Eigentümer die Möglichkeit, die Grundsteuer bereits zu den Fälligkeiten im Jahr des Erwerbs zu begleichen oder uns ein SEPA-Mandat (Einzugsermächtigung) zu erteilen.
  • Die Grundsteuer wird in vierteljährlichen Raten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig. Ein Antrag zum Wechsel auf Jahreszahlung ist erst zum Folgejahr möglich, wenn der Antrag bis zum 30.09. des vorherigen Jahres bei der Gemeinde eingegangen ist.
  • Die Zusendung des Grundsteuerbescheides erfolgt nur an den Eigentümer.
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Kosten/Leistung

Derzeit liegt der Hebesatz für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B in der Gemeinde Unterhaching bei 280 von Hundert.

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Rechtsbehelf

Sie können Widerspruch/Einspruch einlegen oder Klage einreichen.

Für den Einheitswert bzw. die Äquivalenzbeträge/den Grundsteuerwert, den Grundsteuermessbetrag und die Grundsteuer wird jeweils ein eigenständiger Bescheid erteilt, der gesondert mit einem Rechtsbehelf angefochten werden kann.

Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid kann jedoch nicht damit begründet werden, dass einer der anderen Bescheide fehlerhaft sei. Diese sind reine Grundlagenbescheide für die Grundsteuerfestsetzung und deshalb für die Gemeinde bindend. Werden die Grundlagenbescheide geändert, passt die Gemeinde die Grundsteuer von Amts wegen an.

Der Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid kann ebenso nicht mit der Fehlerhaftigkeit des Einheitswertes bzw. der Äquivalenzbeträge/des Grundsteuerwerts begründet werden.

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Sonstiges
Weiterführende Links
Verwandte Themen
Hinweise

Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 die Einheitswerte für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Bundestag und Bundesrat haben deshalb im Herbst 2019 eine Reform des Bewertungsrechts beschlossen. Die neuen Werte werden der Grundsteuerfestsetzung ab dem 1. Januar 2025 zugrunde gelegt werden. Bis dahin wird die Grundsteuer weiterhin auf Basis der Einheitswerte berechnet. Die Länder können mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 vom Bundesrecht abweichende eigenständige landesgesetzliche Regelungen erlassen. Das Bayerische Grundsteuergesetz wurde am 10. Dezember 2021 erlassen.

Informationen zur Grundsteuerreform in Bayern erhalten Sie auf der Internetseite des Bayerischen Landesamts für Steuern (siehe unter "Weiterführende Links") und der Informations-Hotline zur Bayerischen Grundsteuer unter 089 / 30 70 00 77.


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Rechtsgrundlage
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Weitere Hinweise

Weiteres Hinweise zur Grundsteuer in der Gemeinde Unterhaching finden Sie hier.

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Zugehörigkeit zu
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