Grundsteuer; Zahlung an die Gemeinde

Die Gemeinden erheben von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern zur Finanzierung ihrer Aufgaben Grundsteuer. Die zuständige Gemeinde setzt nach der Feststellung der Bemessungsgrundlagen durch das zuständige Finanzamt die Grundsteuer fest.

Für was muss Grundsteuer bezahlt werden?

Der Grundsteuer unterliegen

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
  • Grundstücke, z.B. Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gewerbegrundstücke (Grundsteuer B).

Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, d.h. für jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und jedes Grundstück in Deutschland muss Grundsteuer bezahlt werden. Die persönlichen Verhältnisse der Eigentümerin bzw. des Eigentümers werden bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.

 

Wer muss die Grundsteuer bezahlen?

Die Grundsteuer muss die Inhaberin oder der Inhaber des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft bzw. die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks bezahlen. Gehört der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder das Grundstück mehreren Personen, Gesellschaften oder Gemeinschaften, schulden sie die Grundsteuer gemeinsam.

Wird das Grundstück vermietet, kann die Grundsteuer als Teil der Betriebskosten auf die Mieterin bzw. den Mieter umgelegt werden.

Ändert sich die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. das Grundstück verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, muss ab dem 1. Januar des folgenden Jahres die neue Eigentümerin bzw. der neue Eigentümer die Grundsteuer bezahlen. Für das Jahr, in dem sich die Eigentumsverhältnisse am Grundstück geändert haben, muss noch die alte Eigentümerin oder der alte Eigentümer die Grundsteuer bezahlen. Die alten und neuen Eigentümerinnen und Eigentümer können untereinander vereinbaren, dass die Kosten von der neuen Eigentümerin oder von dem neuen Eigentümer übernommen werden. Das muss weder dem Finanzamt noch der Gemeinde mitgeteilt werden. Die Gemeinde selbst darf die Grundsteuer für dieses Kalenderjahr nicht von der neuen Eigentümerin oder dem neuen Eigentümer verlangen, sondern muss dafür noch auf die bisherigen Steuerpflichtigen zukommen.

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Verfahrensablauf
  • Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Die Umschreibung bei einem Eigentumswechsel erfolgt durch das Finanzamt in Form eines Grundsteuermessbescheides.
  • Stichtag der Umschreibung ist der 01. Januar des folgenden Kalenderjahres– nach erfolgter Kaufpreiszahlung
    (Beispiel: Kaufpreiszahlung 13.05.2018 / Umschreibung Folgejahr – 01.01.2019).
  • Die Umschreibung durch die Gemeinde wird sowohl dem neuen Eigentümer (neuer Steuerbescheid) als auch dem alten Eigentümer (durch Änderungsbescheid) mitgeteilt.
  • Der neue Eigentümer hat nach Einigung mit dem alten Eigentümer die Möglichkeit, die Grundsteuer bereits zu den Fälligkeiten im Jahr des Erwerbs zu begleichen oder uns ein SEPA-Mandat (Einzugsermächtigung) zu erteilen.
  • Die Grundsteuer wird in vierteljährlichen Raten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig. Ein Antrag zum Wechsel auf Jahreszahlung ist erst zum Folgejahr möglich, wenn der Antrag bis zum 30.09. des vorherigen Jahres bei der Gemeinde eingegangen ist.
  • Die Zusendung des Grundsteuerbescheides erfolgt nur an den Eigentümer.
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Kosten/Leistung

Derzeit liegt der Hebesatz für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B in der Gemeinde Unterhaching bei 280 von Hundert.

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Rechtsbehelf
Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs

Sie können Widerspruch/Einspruch einlegen oder Klage einreichen.

Für den Einheitswert bzw. die Äquivalenzbeträge/den Grundsteuerwert, den Grundsteuermessbetrag und die Grundsteuer wird jeweils ein eigenständiger Bescheid erteilt, der gesondert mit einem Rechtsbehelf angefochten werden kann.

Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid kann jedoch nicht damit begründet werden, dass einer der anderen Bescheide fehlerhaft sei. Diese sind reine Grundlagenbescheide für die Grundsteuerfestsetzung und deshalb für die Gemeinde bindend. Werden die Grundlagenbescheide geändert, passt die Gemeinde die Grundsteuer von Amts wegen an.

Der Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid kann ebenso nicht damit begründet werden, dass der Bescheid über den Einheitswert bzw. die Äquivalenzbeträge/den Grundsteuerwert fehlerhaft ist.

Weitere Informationen – insbesondere innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf eingelegt und an welche Behörde er gerichtet werden muss – entnehmen Sie bitte der in den Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung.

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Sonstiges
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Rechtsgrundlage
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Weitere Hinweise

Weiteres Hinweise zur Grundsteuer in der Gemeinde Unterhaching finden Sie hier.

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Zugehörigkeit zu
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