Personalausweis; Beantragung

Deutsche können den Personalausweis bei der zuständigen Gemeinde beantragen.

Sie erhalten Ihren Personalausweis im Scheckkartenformat mit integriertem Chip. Auf diesem Chip sind Ihre Personaldaten, Ihr Lichtbild sowie seit dem 02.08.2021 auch zwei Fingerabdrücke digital gespeichert. Diese Fingerabdrücke sind Pflicht und werden ausschließlich zur Speicherung im Chip erfasst.

Falls Sie Ihren Personalausweis schnell benötigen, können Sie einen vorläufigen Personalausweis beantragen, der für maximal drei Monate gültig ist.

Ausweispflicht

In Deutschland sind alle Bürger ab 16 Jahren verpflichtet, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass zu besitzen. Dieser Ausweis muss auf Verlangen einer zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörde vorgelegt werden. Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, die eine Freiheitsstrafe verbüßen, ab drei Monaten vor der Haftentlassung.

Befreiung von der Ausweispflicht

Bestimmte Personengruppen können von der allgemeinen Ausweispflicht befreit werden, darunter:

  • Personen, die durch eine Betreuerin oder einen Betreuer vertreten werden oder aufgrund von Handlungsunfähigkeit auf eine öffentlich beglaubigte Vollmacht angewiesen sind.
  • Personen, die dauerhaft in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder ähnlicher Einrichtung leben.
  • Personen mit dauerhaften Mobilitätseinschränkungen, die sich nicht selbstständig in der Öffentlichkeit bewegen können.
  • Auf Antrag kann auch ein Personalausweis für Personen ausgestellt werden, die noch nicht 16 Jahre alt sind oder im Ausland leben und keine Wohnung in Deutschland haben (z. B. Auslandsdeutsche).
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Voraussetzungen
  • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz;
  • Stellung eines förmlichen Antrags bei der jeweils zuständigen Gemeinde durch Antragssteller (ab dem 16. Lebensjahr) bzw. gesetzlichen Vertreter (z.B. bei gemeinsamem Sorgerecht durch beide Elternteile, leben diese nicht nur vorübergehend getrennt i. d. R. allein durch den Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält) oder Betreuer;
  • Vertretung durch Bevollmächtigte nicht zulässig.
  • Zur Prüfung der Identität muss der Personalausweisbewerber (also auch das Kind oder der Jugendliche unter 16 Jahren) grundsätzlich persönlich bei der Personalausweisbehörde erscheinen.
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Erforderliche Unterlagen
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme) - nicht älter als sechs Monate
  • bisheriges amtliches Ausweisdokument (Pass, Personalausweis oder Kinderreisepass)
  • bei Erstausstellung (dazu zählen auch Neuzuzüge) oder anlassbezogen in der Regel weitere Unterlagen z. B. Personenstandsurkunden, Staatsangehörigkeitsurkunden
  • bei Personalausweisbewerbern unter 16 Jahren (die minderjährige Person muss bei Antragstellung anwesend sein):
  • bei zusammen lebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, kann die Beantragung durch einen Elternteil mit schriftlicher Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen, wobei die Unterschrift des anderen Elternteils durch die Personalausweisbehörde überprüft werden soll
  • bei nur einem Sorgeberechtigten: Sorgerechtsnachweis
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Frist/Dauer

Ab Antragstellung dauert es in der Regel mindestens zwei Wochen, bis Sie Ihren Personalausweis im Bürgeramt abholen können. Teilweise kann es jedoch auch mehrere Wochen dauern.

Beim vorläufigen Personalausweis ist die Ausstellung sofort möglich.

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Kosten/Leistung

Gebühren für die Ausstellung von Personalausweisen seit 01.01.2021

  • Antragsteller ab 24 Jahren: 37,00 EUR
  • Antragsteller unter 24 Jahren: 22,80 EUR
  • Ausstellung von Ausweisen für Bedürftige: Gebührenreduzierung oder -befreiung möglich; aufgrund der Berücksichtigung im Regelbedarf ist eine Bedürftigkeit der Leistungsempfänger nach SGB II und SGB XII im Regelfall nicht mehr gegeben
  • Vorläufiger Personalausweis: 10,00 EUR
  • Anhebung der Gebühren um 13,00 EUR, wenn die Amtshandlung auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit oder von einer nicht zuständigen Behörde vorgenommen wird
  • Anhebung der Gebühren um 30,00 EUR bei Beantragung durch sog. Auslandsdeutsche bei – unzuständigen – Inlandspersonalausweisbehörden

Weitere Gebührenregelungen

  • Kosten für das Aufbringen eines elektronischen Signaturzertifikats: Festlegung durch jeweiligen Anbieter
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Sonstiges
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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu