Reisepass; Beantragung

Der Reisepass bzw. der vorläufige Reisepass ist ein amtliches Ausweisdokument für Deutsche, der grundsätzlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bzw. zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland benötigt wird und bei der zuständigen Gemeinde beantragt werden kann.


Aktuell beträgt die durchschnittliche Wartezeit 4 bis 8 Wochen. 

Wir bitten dies bei Ihren Reiseplanungen zu berücksichtigen!




Der elektronische Reisepass (ePass) ist ein amtlicher Lichtbildausweis für Deutsche, der zum Grenzübertritt berechtigt und die Ausweispflicht erfüllt. Die Gültigkeitsdauer richtet sich nach dem Alter des Antragstellers:

  • bis 24 Jahre: 6 Jahre
  • ab 24 Jahren: 10 Jahre
  • Vorläufiger Reisepass: höchstens 1 Jahr

Hinweise:

  • Seit 1. November 2007 werden ab 6 Jahren Fingerabdrücke im Chip gespeichert.
  • Seit 1. November 2010 können Ordens- und Künstlernamen eingetragen werden.
  • Mehrere Pässe sind nur bei berechtigtem Interesse zulässig.
  • Vorläufige Reisepässe gibt es nur in begründeten Ausnahmefällen.
  • Seit 1. März 2017 gibt es den Reisepass der dritten Generation mit neuen Sicherheitsmerkmalen.

Zuständigkeit:
Der Pass wird von der Gemeinde des Hauptwohnsitzes ausgestellt. Im Ausland ist das Auswärtige Amt zuständig, in Ausnahmefällen auch Passbehörden im Inland.

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Ansprechpersonen
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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen
  • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz
  • Stellung eines förmlichen Antrags bei der jeweils zuständigen Gemeinde durch Passbewerber bzw. gesetzlichen Vertreter (z. B. bei gemeinsamem Sorgerecht durch beide Elternteile, leben diese nicht nur vorübergehend getrennt i. d. R. allein durch den Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält) oder Betreuer
  • Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig
  • Zur Prüfung der Identität muss der Passbewerber (also auch der Minderjährige) grundsätzlich persönlich bei der Passbehörde erscheinen.
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Erforderliche Unterlagen
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme) - nicht älter als sechs Monate  (siehe Passbildautomat)
  • bisheriges amtliches Ausweisdokument (Pass, Personalausweis oder Kinderreisepass)
  • bei Erstausstellung (dazu zählen auch Neuzuzüge) oder anlassbezogen in der Regel weitere Unterlagen z. B. Personenstandsurkunden (Geburts- oder Heiratsurkunde), Staatsangehörigkeitsurkunden
  • bei Passbewerbern unter 18 Jahren (die minderjährige Person muss bei Antragstellung anwesend sein):
  • bei zusammen lebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, kann die Beantragung durch einen Elternteil mit schriftlicher Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen, wobei die Unterschrift des anderen Elternteils durch die Passbehörde überprüft werden soll
  • bei nur einem Sorgeberechtigten: aktueller Sorgerechtsnachweis
  • Nachweise bei vorläufigem Reisepass:
  • bei der Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses können die Passbehörden die Vorlage von geeigneten Nachweisen verlangen, mit denen glaubhaft gemacht wird, dass sofort ein Pass benötigt und die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren nicht bis zu dem Zeitpunkt des voraussichtlich erstmaligen Gebrauchs möglich ist.
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Frist/Dauer
  • Aktuell kann es aufgrund des erhöhten Beantragungsaufkommens zu längeren Wartezeiten (bis zu 12 Wochen) kommen. Wir bitten dies bei Ihren Reiseplanungen zu berücksichtigen!
  • In Eil- und Notfällen kann der Reisepasse im Expressverfahren ausgestellt werden:  Die Bearbeitungszeit (Antragstellung bis Aushändigung) beträgt etwa drei bis fünf Arbeitstage.
  • Den vorläufigen Reisepass können Sie sofort mitnehmen.
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Kosten/Leistung
  • vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 37,50 EUR
  • ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 70,00 EUR
  • vorläufiger Reisepass: 26,00 EUR
  • Änderung eines Passes/vorläufigen Passes (nur Größe und/oder Augenfarbe): 6,00 EUR (Wohnortänderung gebührenfrei)
  • Zuschlag zum Reisepass für einen Express-Pass: 32,00 EUR
  • Zuschlag für einen Reisepass mit 48 Seiten: 22,00 EUR

Verdoppelung der Gebühren:

  • Bei Ausstellung eines vorläufigen Passes oder Änderung eines Passes, vorläufigen Passes, wenn dies außerhalb der behördlichen Dienstzeiten auf Veranlassung des Antragstellers vorgenommen wird.
  • Bei Ausstellung eines Passes (auch schon vor Vollendung des 24. Lebensjahres), vorläufigen Passes oder Änderung eines Passes, vorläufigen Passes, wenn dies durch eine unzuständige Behörde auf Veranlassung des Antragstellers geschieht.
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Sonstiges
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