Verzicht einer Grabstätte

Nach Ablauf der Ruhefrist kann auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht nur mit Einwilligung des gemeindlichen Bestattungsamtes verzichtet werden. Der Verzicht wird erst durch Eintragung in die Gräberkartei rechtswirksam. Das Grabmal und die Einfassung sind durch den vorherigen Nutzungsberechtigten oder den Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstellen müssen von allen Bepflanzungen und evtl. Wurzelstöcke abgeräumt und eingeebnet werden.

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