Wann ist eine Gewerbe-Ummeldung notwendig?
Betriebsverlegung innerhalb der Gemeinde
Erweiterung der Tätigkeit
Änderung des Firmennamens / Namens
Änderung der Tätigkeit
In Form einer Gewerbe-Ummeldung kann des Weiteren folgendes gemeldet werden:
Aufgabe von Tätigkeiten/einer Tätigkeit
Geschäftsführerein- und -austritt
Haupterwerb wird Nebenerwerb oder umgekehrt
Änderung in der Anschrift der Hauptniederlassung
Hauptniederlassung wird Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle bzw. umgekehrt
30,00 Euro gemäß Kostenverzeichnis (5.III.5/2.) zum Kostengesetz
Wichtiger Hinweis zur Gebühr für die Gewerbeanzeige:
Zur Erstellung der Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) können Sie ganz einfach und kostenfrei die Formulare, die über die Webseite unserer Gemeinde oder über das BayernPortal zur Verfügung gestellt werden, nutzen.
Für die Übermittlung der Gewerbeanzeige auf elektronischem Wege fallen keine Gebühren an, im Falle des postalischen Weges die Versandkosten. Gebühren werden nur von uns als zuständige Gemeinde und nur für die eigentliche Gewerbeanzeige erhoben.
Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass es im Internet eine Vielzahl oftmals kostenpflichtiger Angebote privater Drittanbieter gibt, die damit werben, Formulare zur Anzeige eines Gewerbes zur Verfügung zu stellen und anschließend an die Gewerbebehörde zu übermitteln. Die Gebühr für die eigentliche Gewerbeanzeige Ihrer zuständigen Gemeinde ist hier im Regelfall nicht inkludiert und fällt dann zusätzlich an.
Wechsel gesetzlicher Vertreter bei juristischen Personen (GmbH, UG, AG etc.):
Bei Gewerbetreibenden, die juristische Personen sind (z.B. GmbH, UG), besteht keine Anzeigepflicht gem. § 14 GewO, wenn der gesetzliche Vertreter (Geschäftsführer) wechselt. Ein Gewerberegister ist jedoch nur dann „aussagekräftig“, wenn entsprechende Daten auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
Beachtung:
Bei „erlaubnispflichtigen“ Tätigkeiten besteht grundsätzlich in solchen Fällen eine besondere Anzeigepflicht bei der Erlaubnisbehörde.
Es besteht die Möglichkeit, den Wechsel in der Geschäftsführung in Form einer Gewerbe-Ummeldung anzuzeigen, die aufgrund der folgenden Beispiele, auch als „sinnvoll“ bzw. „notwendig“ erachtet wird:
Beispiel 1:
Sie haben eine GmbH mit drei Geschäftsführern (A, B und C) angemeldet. Geschäftsführer B erscheint in der Gemeinde und möchte das Gewerbe abmelden, teilt aber zugleich mit, dass Geschäftsführer C schon länger nicht mehr bei der Gesellschaft tätig ist. Das Gewerbe kann nicht ohne weiteres abgemeldet werden, da der Geschäftsführeraustritt nicht bekannt ist und die Abmeldung nicht dem aktuellen Stand entsprechen würde. In der Regel wird ein Handelsregisterauszug verlangt, durch den nachgewiesen wird, ob und wann Geschäftsführer C ausgetreten ist. Erst dann kann die Abmeldung durchgeführt werden.
Beispiel 2:
Sie möchten evtl. neue Firmenfahrzeuge etc. anmelden oder evtl. an einer „Ausschreibung“ teilnehmen; auch hierfür wird ggf. eine aktuelle Gewerbemeldung benötigt.
Beispiel 3:
Evtl. Auftraggeber/Kunden setzen für die Auftragserteilung die Vorlage einer aktuellen Gewerbe-Anmeldung voraus. Wurde jedoch der Wechsel in der Geschäftsführung nicht angezeigt, liegt Ihnen keine „aktuelle“ Gewerbemeldung vor.