Nachtarbeiten

Mit Wirkung vom 01.06.1998 hat der bayerische Landtag den Artikel 11 Bayerisches Immissionsschutzgesetz – BayImSchG – (Nachtruhe) aufgehoben. Damit entfällt das Verbot, während der üblichen Nachtruhe (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) Arbeiten durchzuführen und folglich auch die Notwendigkeit, Ausnahmen bzw. Befreiungen zu beantragen.

Die Aufhebung des Verbots ruhestörender Nachtarbeiten und der Wegfall der Ausnahmegenehmigungen bedeutet aber keinesfalls, dass bei nächtlichen Arbeiten keine Vorschriften zu beachten wären. Die Bestimmungen des Feiertagsgesetzes, der TA-Lärm und der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung bleiben davon unberührt. Ebenso sind bei ungerechtfertigten Ruhestörungen Ordnungswidrigkeitenanzeigen wegen des Verstoßes gegen § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz – OwiG – („unzulässiger Lärm“) möglich. Eine eventuelle verkehrsrechtliche Erlaubnis der Gemeinde Unterhaching oder des Landratsamtes München räumt insoweit auch keine Sonderstellung ein.

Wenn Sie also nachts Arbeiten durchführen, sorgen Sie bitte dafür, dass keine Störungen auftreten. Erfahrungsgemäß werden Anwohner aber durch lärmintensive Arbeiten bzw. durch die am Einsatzort aufgestellten Scheinwerfer belästigt. Die Gemeinde Unterhaching – Ordnungsamt – empfiehlt deshalb, folgende Hinweise bei nächtlichen Arbeiten zu beachten:

Verständigen Sie die nächsten Anwohner rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten. Dadurch können Beschwerden oder Anzeigen bereits im Vorfeld vermieden und mehr Verständnis bei den Anwohnern erreicht werden.

Informieren Sie gleichzeitig die örtliche Polizei-Inspektion 35. Die diensthabenden Beamten können dann auf Beschwerden entsprechend reagieren.

Benutzen Sie, so weit möglich, nur schallgedämmte Geräte (Aggregate, Generatoren u.s.w.) und stellen Sie diese so entfernt wie möglich zur nächsten Wohnbebauung auf.

Verzichten Sie möglichst auf Fanfaren, Sirenen, Megafone oder Lautsprecher.

Jeder vermeidbare Lärm ist zu unterlassen. Es führt unweigerlich zu berechtigten Beschwerden, schadet Ihrem Image und der Fortdauer Ihrer Arbeiten.

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