Die Abwassermenge bemisst sich i.d.R. nach dem Frischwasserverbrauch. Soweit durch die Gartenbewässerung Wassermengen auf dem Grundstück verbraucht und nicht in den Kanal eingeleitet werden, hat der Gebührenpflichtige die Möglichkeit, einen Abzug geltend zu machen. Der Nachweis der verbrauchten Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist durch geeichte Wasserzähler zu führen.Antrag auf GartenwasserabzugMerkblatt für den Einbau von Gartenwasserzählern
*erforderliche Angaben