Informationen
Sämtlicher anfallender Restmüll ist dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen (GewAbfV §7). Alle anderen Wertstoffe können über einen privaten Anbieter entsorgt werden.
Die Vorgaben und Mengen werden in der Abfallwirtschaftssatzung der Gemeinde definiert:
- Für jede Einrichtung aus sonstigen Herkunftsbereichen muss mindestens ein Restmüllbehältnis mit mindestens 80 Liter für 14 Tage vorhanden sein (Abfallwirtschaftssatzung § 15 Abs. 1).
Unbeschadet davon werden die mindestens erforderliche Restmüllbehälterkapazität nach folgendem Grundsatz ermittelt:
- für jeden Beschäftigen mindestens 5 Liter pro Woche berechnet werden.
zusätzlich:
- Beherbergungsbetriebe, Hotels, Internate und ähnliche Einrichtungen: 2,5 Liter je Bett/Platz
- Gaststätten, Imbissstuben: 5,0 Liter je Beschäftigten
- Industrie-, Handwerksbetriebe, Lebensmittelhandel und Arztpraxen: 2,5 Liter je Beschäftigten
In begründeten Ausnahmefällen kann die Gemeinde die Zuschläge verringern. Für Einrichtungen mit überwiegendem Anfall von Freizeit- und Reisemüll bzw. Veranstaltungen wie z. B. Messen, Jahrmärkten, Konzerten etc. wird die Restmüllbehälterkapazität im Einzelfall entsprechend der Zahl und dem anzunehmenden Entsorgungsverhalten der Nutzer ermittelt (§ 15 Abs. 2 Abfallsatzung der Gemeinde Unterhaching)
Weitere Vorgaben entnehmen Sie bitte der gültigen Abfallwirtschaftssatzung (PDF) der Gemeinde Unterhaching.
Informationen zur An-, Ab- und Ummeldung von Abfalltonnen finden Sie hier (Link).
Am 01.01.2023 ist die neue Betriebsordnung des Wertstoffhofs mit Beschluss des Gemeinderats vom 26.10.2022 in Kraft getreten. Sie regelt klarer, wer die öffentliche Einrichtung nutzen darf und was, wie und in welchem Umfang entsorgt werden darf.
Insbesondere für Gewerbetriebende ändert sich, dass nicht mehr der Nachweis eines Sitzes oder Niederlassung in Unterhaching reicht, sondern dass die Firma entweder tatsächlich Abfallgebühren zahlt oder für einen Gebührenzahlenden tätig wird (bspw. Hausmeisterdienste).
Hiermit will die Verwaltung sicherstellen, dass nur berechtigte Personen bzw. Firmen den Wertstoffhof nutzen und diese sich auch durch Bezahlen der Abfallgebühren an den Kosten des Wertstoffhofes beteiligen.
Hausmeisterdienste dürfen weiterhin die Abfälle bzw. Wertstoffe anliefern, die bei den von ihnen betreuten Objekten in Unterhaching anfallen. Auch hier gelten jedoch die Abgabemengen entsprechend der Betriebsordnung. Die Eigentümer:in bzw. Hausverwaltung muss die Erlaubnis für den/die Hausmeister:in bei der Gemeinde beantragen, damit sichergestellt ist, dass der/die Hausmeister:in im Auftrag handelt.
Weitere Informationen für die Nutzung des Wertstoffhofs durch Gewerbebetriebe und Hausmeisterdienste inkl. Antragsformulare sind hier zusammengefasst:
Vorgaben für die Entsorgung von Küchen-, Speise- und Lebensmittelabfällen aus Gaststätten, Imbissbetrieben, Kantinen, Lebensmittelhandel und -produzenten
- Die Entsorgung von Küchen-, Speise- und Lebensmittelabfällen von Gewerbebetrieben, die tierische Bestandteilen enthalten, dürfen nicht über die kommunale Biotonne entsorgt werden! (z.B. Fleisch, Fleischerzeugnisse, Geflügel, Eier, Molkereiprodukte, Fisch,...)
- Dazu gehören ebenfalls Abfälle pflanzlicher Herkunft, die mit Abfällen tierischer Herkunft in Kontakt kamen.
- Diese Abfälle sind in einer speziellen Speiseabfalltonne zu entsorgen. Die Speiseabfalltonne müssen Sie über spezielle und zertifizierte Fachbetriebe beauftragen.
Rechtsgrundlagen:
- Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments
- Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
- Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukt-Beseitigungsverordnung)
Seit dem 01.08.2017 muss der Gewerbebetrieb nachweisen, dass er die Getrennthaltungs- und Verwertungspflicht einhält. Der Betrieb muss somit nachweisen, dass er seine Stoffe (Bioabfall/Speisereste, Pappe/Papier/Kartonagen, Glas, Verpackungen, Metalle, Altholz, Textilien, Restabfälle) getrennt entsorgt. Die Aufbewahrungszeit für den Nachweis beträgt zwei Jahre.
Der Nachweis kann durch folgende Möglichkeiten dokumentiert werden:
- Lagepläne
- Bildern/Fotos
- Liefer- oder Wiegescheine
Weitere Informationen sowie Erklärung für Ausnahmen der Dokumentationspflicht sind in der GewAbfV zu finden.
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
- Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG)
- Abfallwirtschaftssatzung des Landkreis München
- Abfallwirtschaftssatzung der Gemeinde Unterhaching
- Batteriegesetz (BattG)
- Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
- Altholzverordnung (AltholzV)
- Altölverordnung (AltölV)
- Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV)
- Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
- sowie viele weitere