Gemeindlicher Friedhof; Beantragung der Zulassung für gewerbliche Tätigkeit

Im Rahmen ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung kann jede Gemeinde in der Benutzungssatzung für ihren Friedhof eigenverantwortlich regeln, ob bzw. welche Genehmigungen oder Anzeigen für gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof erforderlich sind.

Die Tätigkeit von Bildhauern, Steinmetzen, Gärtnern und sonstigen Gewerbetreibenden auf dem gemeindlichen Friedhof kann eine vorherige Zulassung durch die Gemeinde erfordern. Konkrete Informationen zu den eventuell erforderlichen Genehmigungen oder Anzeigen erhalten Sie von der jeweiligen Gemeinde bzw. dem für Sie zuständigen einheitlichen Ansprechpartner.

Dort können Sie auch erfahren, welche Zulassungsvoraussetzungen (beispielsweise Sachkunde, Eignung, Zuverlässigkeit) konkret bestehen, wie das Verfahren abgewickelt wird, welche Nachweise erforderlich sind und welche Kosten entstehen können.

Die Genehmigung kann wahlweise als Einzelgenehmigung oder als Jahresgenehmigung erteilt werden. Die Jahresgenehmigung gilt immer für das Kalenderjahr.

Der Gewerbetreibende erhält einen Berechtigungsschein und ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

Dienstleister können die Friedhofswege zur Ausübung ihrer Tätigkeiten mit geeigneten Fahrzeugen nur die Hauptwege befahren. Schritttempo ist einzuhalten.

Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Grabstätten wieder in einen ordnungsgemäßen, sauberen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen.

^
Ansprechperson
  • Sachbearbeitung Standesamt und Friedhofsverwaltung
^
Formular & Online-Prozess
^
Verfahrensablauf

Bitte geben Sie bei der Friedhofsverwaltung einen formlosen Antrag vor jedem Jahreswechsel ab.

^
Erforderliche Unterlagen

Formloser Antrag an die Friedhofsverwaltung

^
Kosten/Leistung

Jahresgenehmigung: 100,00 €

Einzelgenehmigung bzw. Tagesgenehmigung: 15,00€

^
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
^
Sonstiges
^
Rechtsgrundlage

Art. 24 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Art. 7 Bestattungsgesetz (BestG)

Satzung über die Benutzung des Gemeindefriedhofes Unterhaching

^
Zugehörigkeit zu