Wenn Sie ein stehendes Gewerbe anfangen wollen, müssen Sie dies beim zuständigen Gewerbeamt anzeigen. Anzeigepflichtig ist auch der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.
Anzeigepflichtig ist jede natürliche (z. B. auch Gesellschafter von Personengesellschaften) oder juristische Person, die ein Gewerbe (Hauptniederlassung) beginnt sowie der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.
Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (z. B. Bewachungsgewerbe, Immobilienmakler sowie Bauträger und Baubetreuung, Versicherungsvermittler-/berater, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater, Immobiliardarlehensvermittler, Pfandleihe, Versteigerungen, Gastgewerbe) und bei handwerklichen (meisterpflichtigen) Tätigkeiten ist neben der Gewerbeanzeige außerdem eine Erlaubnis bzw. die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich (Handwerksrolleneintragung vor Gewerbeanzeige).
Bestimmte Gewerbe sind zwar nicht erlaubnispflichtig, unterliegen aber einer besonderen behördlichen Überwachung (sog. überwachungsbedürftige Gewerbe gem. § 38 GewO). Betroffen sind folgende Gewerbezweige:
1) An- und Verkauf von
a) hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung;
b) Kraftfahrzeugen und Fahrrädern;
c) Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen;
d) Edelsteinen, Perlen und Schmuck; oder
e) Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen,
durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe;
2) Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien);
3) Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften;
4) Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften;
5) Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste; und
6) Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge.
Bei der Gewerbeanmeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes wird unverzüglich die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüft. Der Gewerbetreibende ist daher verpflichtet, ein Führungszeugnis (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO) zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen.
Die Gewerbeanmeldung muss schriftlich über das bereitgestellte Formular erfolgen. Der Empfang der Gewerbeanmeldung wird von der zuständigen Behörde bescheinigt.
Über die Gewerbeanmeldung werden auch andere Stellen (z.B. Finanzamt, Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer) informiert.
Reisegewerbliche Tätigkeiten, für die eine Reisegewerbekarte benötigt wird, sind nicht anzeigepflichtig.
Die Gewerbeanmeldung kann in Textform über das bereitgestellte Formular an die Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, übermittelt werden. Wenn eine zuständige Stelle ein Online-Verfahren bereitstellt, kann die Gewerbeanmeldung über dieses elektronisch übermittelt werden.
Über die Gewerbeanmeldung werden auch andere Stellen (z.B. Finanzamt, Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer) informiert.
Die Anzeige ist vor Beginn der gewerblichen Tätigkeit vorzunehmen.
35,00 Euro gemäß Kostenverzeichnis (5.III.5/2.) zum Kostengesetz
Wichtiger Hinweis zur Gebühr für die Gewerbeanzeige:
Zur Erstellung der Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) können Sie ganz einfach und kostenfrei die Formulare, die über die Webseite unserer Gemeinde oder über das BayernPortal zur Verfügung gestellt werden, nutzen.
Für die Übermittlung der Gewerbeanzeige auf elektronischem Wege fallen keine Gebühren an, im Falle des postalischen Weges die Versandkosten. Gebühren werden nur von uns als zuständige Gemeinde und nur für die eigentliche Gewerbeanzeige erhoben.
Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass es im Internet eine Vielzahl oftmals kostenpflichtiger Angebote privater Drittanbieter gibt, die damit werben, Formulare zur Anzeige eines Gewerbes zur Verfügung zu stellen und anschließend an die Gewerbebehörde zu übermitteln. Die Gebühr für die eigentliche Gewerbeanzeige Ihrer zuständigen Gemeinde ist hier im Regelfall nicht inkludiert und fällt dann zusätzlich an.
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