Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung

Wenn Sie ein stehendes Gewerbe anfangen wollen, müssen Sie dies beim zuständigen Gewerbeamt anzeigen. Anzeigepflichtig ist auch der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.

Anzeigepflichtig ist jede natürliche (z. B. auch Gesellschafter von Personengesellschaften) oder juristische Person, die ein Gewerbe (Hauptniederlassung) beginnt sowie der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.

Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (z. B. Bewachungsgewerbe, Immobilienmakler sowie Bauträger und Baubetreuung, Versicherungsvermittler-/berater, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater, Immobiliardarlehensvermittler, Pfandleihe, Versteigerungen, Gastgewerbe) und bei handwerklichen (meisterpflichtigen) Tätigkeiten ist neben der Gewerbeanzeige außerdem eine Erlaubnis bzw. die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich (Handwerksrolleneintragung vor Gewerbeanzeige).

Bestimmte Gewerbe sind zwar nicht erlaubnispflichtig, unterliegen aber einer besonderen behördlichen Überwachung (sog. überwachungsbedürftige Gewerbe gem. § 38 GewO). Betroffen sind folgende Gewerbezweige:

1) An- und Verkauf von

a) hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung;

b) Kraftfahrzeugen und Fahrrädern;

c) Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen;

d) Edelsteinen, Perlen und Schmuck; oder

e) Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen,

durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe;

2) Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien);

3) Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften;

4) Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften;

5) Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste; und

6) Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge.

Bei der  Gewerbeanmeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes wird unverzüglich die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüft. Der Gewerbetreibende ist daher verpflichtet, ein Führungszeugnis (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO) zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen.

Die Gewerbeanmeldung muss schriftlich über das bereitgestellte Formular erfolgen. Der Empfang der Gewerbeanmeldung wird von der zuständigen Behörde bescheinigt.

Über die Gewerbeanmeldung werden auch andere Stellen (z.B. Finanzamt, Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer) informiert.

Reisegewerbliche Tätigkeiten, für die eine Reisegewerbekarte benötigt wird, sind nicht anzeigepflichtig.

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Ansprechperson
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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen

Volljährigkeit oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts

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Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie); bei Nicht-EU-Bürgern Aufenthaltstitel (Kopie)
  • Juristische Personen: Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung)
  • Nicht eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag
  • eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts(eGbR): Auszug aus dem Gesellschaftsregister
  • Minderjährige: Vollmacht des/r Erziehungsberechtigten oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
  • Bei erlaubnispflichten Tätigkeiten: Vorliegende Erlaubnisse
  • Bei meisterpflichtigen Tätigkeiten: Handwerkskarte
  • Bevollmächtigung: Schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
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Frist/Dauer

Die Anzeige ist vor Beginn der gewerblichen Tätigkeit vorzunehmen.

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Kosten/Leistung

35 € gemäß Kostenverzeichnis (5.III.5/2.) zum Kostengesetz

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Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
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Sonstiges
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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu