Maßgeblich ist im Ausgangspunkt der einkommen- und körperschaftsteuerrechtliche Gewinn, der allerdings durch Hinzurechnungen bzw. Kürzungen modifiziert wird. Die Gewerbesteuer steht den Gemeinden zu.
Die Steuer wird in einem gestuften Verfahren festgesetzt.
Für steuerpflichtige Gewerbebetriebe besteht eine Steuererklärungspflicht zur Festsetzung des Steuermessbetrags. Der staatliche Messbescheid und der gemeindliche Gewerbesteuerbescheid müssen ggf. gesondert angefochten werden. Dabei sind die in der jeweiligen Rechtsmittelbelehrung genannten Fristen einzuhalten. Es ist zu beachten, dass die Gemeinde an die staatlichen Bescheide gebunden ist, und dass Einwände gegen die staatlichen Bescheide im Rahmen der gemeindlichen Steuererhebung regelmäßig nicht mehr berücksichtigt werden können, wenn die staatlichen Bescheide bestandskräftig sind.
Der Hebesatz der Gewerbesteuer in der Gemeinde Unterhaching liegt seit 01.01.2010 bei 295 von Hundert.
Wenn Sie Fragen zur Höhe der festgesetzten Gewerbesteuer haben oder Sie eine Anpassung der Vorauszahlungen beantragen möchten, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt, welches den Gewerbesteuermessbetrag berechnet.
Bei Fragen zur Zahlung der Gewerbesteuer wenden Sie sich bitte an die Gemeindekasse Unterhaching.