Personalausweis; Anzeige des Verlustes und des Wiederauffindens

Ist Ihr deutscher Personalausweis unauffindbar oder verloren gegangen, dann müssen Sie den Verlust anzeigen. Sollten Sie das Dokument später wieder finden, müssen Sie dies auch anzeigen.

Wenn Sie Ihren Personalausweis oder einen vorläufigen Personalausweis verloren haben oder dieser gestohlen wurde, müssen Sie den Verlust zwingend bei einer deutschen Polizeidienststelle anzeigen. Die Verlustanzeige der Polizei ist für die Beantragung eines neuen Ausweisdokuments unerlässlich.

Wichtige Hinweise:

Alle deutschen Staatsangehörigen ab 16 Jahren sind verpflichtet, ein gültiges Ausweisdokument zu besitzen. Falls kein gültiger Reisepass vorliegt, müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen.

Der Antrag kann nur persönlich gestellt werden. Eine Terminvereinbarung ist erforderlich.

Beim Antrag müssen Sie eine Erklärung zum Verlust/Diebstahl abgeben oder die polizeiliche Verlust- oder Diebstahlanzeige vorlegen.

Bei Verlust eines elektronischen Personalausweises mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion (eID):

Lassen Sie die eID-Funktion umgehend über den Sperrnotruf 116 116 (aus dem Inland kostenfrei) oder +49 (0)30 40 50 40 50 sperren, um Missbrauch zu verhindern.

Falls Sie die elektronische Signaturfunktion (QES) aktiviert haben, setzen Sie sich bitte zusätzlich mit Ihrem Anbieter in Verbindung, um auch dieses Zertifikat sperren zu lassen.

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Ansprechpersonen
  • Sachbearbeitung Einwohnermeldeamt
  • Sachbearbeitung Einwohnermeldeamt / stellvertretende Sachbearbeitung Gewerbe und Veranstaltungen
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Sonstiges
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Verwandte Themen
Hinweise

Wird eine Anzeige bei der Personalausweisbehörde nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Wenn Sie Ihren Personalausweis auch als Reisedokument verwenden möchten, wird eine Neubeantragung empfohlen. Denn auch nach Anzeige eines Wiederauffindens kann die Nutzung wiederaufgefundener Dokumente zu Reiseschwierigkeiten führen, weil andere Staaten die Dokumente nicht anerkennen oder einziehen.

Um einen Missbrauch auszuschließen, hat die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber das Abhandenkommen (Verlust, Diebstahl) des Personalausweises bei der Sperrhotline (116 116) oder bei der Personalausweisbehörde zur Sperrung der Online-Ausweisfunktion umgehend zu melden (siehe unter "verwandte Themen").

Soweit Sie zusätzlich auch noch eine elektronische Signatur auf den Personalausweis aufgebracht haben, müssen Sie die Unterschriftsfunktion separat sperren lassen. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an den Anbieter, bei dem Sie das Signaturzertifikat erworben haben und melden Sie ihm den Verlust. Weder die Sperrhotline, noch die Personalausweisbehörde können die Sperrung der Unterschriftsfunktion vornehmen.


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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu