Gemeinsame Sorge; Erklärung

Bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes hat die Mutter die alleinige Sorge. Allerdings können nicht miteinander verheiratete Eltern durch die Erklärung, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), die gemeinsame Sorge begründen (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB).

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Ansprechpersonen
  • Sachbearbeitung Standesamt und Friedhofsverwaltung
  • Leitung Abteilung 1.2 - Standesamt und Soziales
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Verfahrensablauf

Für die Sorgeerklärung müssen Sie sich an das Landratsamt München wenden.

Hier geht es zur Website vom Landratsamt München, die Ihnen einige Informationen bereitstellt.

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Erforderliche Unterlagen

Weitere Infos finden Sie beim Landratsamt München

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Zugehörigkeit zu