Bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes hat die Mutter die alleinige Sorge. Allerdings können nicht miteinander verheiratete Eltern durch die Erklärung, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), die gemeinsame Sorge begründen (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Für die Sorgeerklärung müssen Sie sich an das Landratsamt München wenden.
Hier geht es zur Website vom Landratsamt München, die Ihnen einige Informationen bereitstellt.
Weitere Infos finden Sie beim Landratsamt München