Kirchenaustritt

Der Kirchenaustritt wird durch persönliche Erklärung beim Standesbeamten beurkundet.
Das Standesamt Unterhaching ist zuständig, wenn Sie hier mit Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz gemeldet sind.

Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
Bitte Pass/Personalausweis mitbringen.


Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bedarf nach Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes (KirchStG) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt sein.

Folgende Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt:

die Römisch-Katholische Kirche,

die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern,

die Evangelisch-reformierte Kirche in Bayern,

die Alt-Katholische Kirche im Freistaat Bayern,

die Evangelisch-methodistische Kirche,

die Vereinigung Bayerischer Mennonitengemeinden,

die Russisch-Orthodoxe Kirche im Ausland,

der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern,

die Christian Science in Bayern,

die Neuapostolische Kirche Süddeutschland,

die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Bayern,

die Christengemeinschaft in Bayern,

die Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland,

der Bund für Geistesfreiheit Bayern,

der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland,

der Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden,

die Rumänische Orthodoxe Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa,

Jehovas Zeugen in Deutschland

Humanistische Vereinigung

Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland

Die Austrittserklärung im Fall von Ziffer 8 lautet, dass der Austritt aus dem israelitischen Bekenntnis erfolgt (Art. 2 Abs. 1 KirchStG).

Kirchen, Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, von ihren Angehörigen Kirchensteuer zu erheben. Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft wirkt sich auf die ggf. zu zahlende Kirchensteuer aus.

Das Standesamt teilt den Austritt dem betroffenen Kirchensteueramt, dem Finanzamt und der Meldebehörde mit.

^
Ansprechpersonen
  • Sachbearbeitung Standesamt und Friedhofsverwaltung
  • Leitung Abteilung 1.2 - Standesamt und Soziales
^
Erforderliche Unterlagen

Personalausweis oder Reisepass

^
Kosten/Leistung

Gebühr:
35 Euro Einzelperson

^
Rechtsgrundlage

Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz - KirchStG)

Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes (AVKirchStG)

Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften mit der Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 12. August 2009 zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 7. Februar 2012

^
Zugehörigkeit zu