Umschreibung von Grabnutzungsrecht

Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang.

Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag

a)    auf den überlebenden Ehegatten,

b)    auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c)    auf die Kinder,

d)    auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e)    auf die Eltern,

f)     auf die leiblichen Geschwister,

g)    die Kinder der Geschwister des Verstorbenen,

h)    die Stiefkinder,

i)     auf die Stiefgeschwister,

j)     auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben,

k)    die Verschwägerten ersten Grades

übertragen werden.

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