Ehefähigkeitszeugnis

Wenn Deutsche oder Personen, die deutschem Recht unterstehen, im Ausland heiraten wollen, brauchen sie in vielen Staaten ein Ehefähigkeitszeugnis. Ein Ehefähigkeitszeugnis ist eine amtliche Bescheinigung, die bestätigt, dass einer Eheschließung zwischen zwei Verlobten, keine Ehehindernisse entgegenstehen, also insbesondere kein Mangel der Ehefähigkeit bzw. kein Eheverbot. Sind beide Verlobte deutsche Staatsangehörige, genügt meist die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für beide.

Ob Sie ein Ehefähigkeitszeugnis brauchen, erfahren Sie im ausländischen Standesamt, bei der ausländischen Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland oder bei der deutschen Vertretung im Eheschließungsstaat.

Wollen Sie in Österreich, der Schweiz oder in Luxemburg heiraten, kann das Ehefähigkeitszeugnis auch direkt durch das dortige zuständige Standesamt/ Zivilstandsamt im Rahmen des dortigen Eheanmeldeverfahrens angefordert werden.

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Ansprechpersonen
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Verfahrensablauf

Sie beantragen das Ehefähigkeitszeugnis beim Standesamt an Ihrem Wohnort.

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Erforderliche Unterlagen

Gültiger Reisepass oder Personalausweis

Für ledige Deutsche ohne Auslandsbezug:

Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister, neu ausgestellt vom Standesamt des Geburtsortes

Wenn der Hauptwohnsitz nicht in Unterhaching ist: aktuelle Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes und der Staatsangehörigkeit von der Meldebehörde am Hauptwohnsitz

Hinweis: Ein Auslandsbezug liegt vor, wenn einer der künftigen Eheleute

•    eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt

•    nicht im Bundesgebiet geboren wurde oder im Ausland adoptiert wurde

•    eine frühere Ehe/ Lebenspartnerschaft im Ausland geschlossen hat

•    eine frühere Ehe/ Lebenspartnerschaft im Ausland geschieden wurde

Zusätzlich für Deutsche, die im Inland verheiratet waren:

Neu ausgestellter beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister der letzten Ehe. Die Auflösung der Ehe müsste eingetragen sein.

Wenn nicht, außerdem: Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde der*des ehemaligen Partner*in.

Zusätzlich für ausländische Staatsangehörige:

Bitte beim zuständigen Standesamt erkundigen.

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Sonstiges

Bezüglich der Unterlagen bitten wir Sie sich vorab telefonisch bei uns zu melden.

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Rechtsgrundlage

§1309 Abs. 1 BGB

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Zugehörigkeit zu