Wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätze für ein Bauvorhaben den Boden aufgräbt, etwas lagern oder aufstellen (z.B. ein Gerüst oder einen Bauzaun), einen Bereich absperren oder im Luftraum eine Strom- oder Wasserleitung führen möchte braucht hierfür eine verkehrsrechtliche Anordnung.
Baustellen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken können, müssen besonders gesichert werden. Die Beschilderung zur Sicherung solcher Baustellen wird regelmäßig von den Straßenverkehrsbehörden angeordnet. Die für die Baustelle verantwortlichen Bauunternehmer müssen sich hierzu frühzeitig vor dem Beginn der Arbeiten an die Straßenverkehrsbehörde wenden.
Für die Kreis- oder Staatsstraßen (inkl. Geh- und Radwege) ist das Landratsamt München zuständig.
Mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten.
Nach dem Kostengesetz, dem staatlichen Kostenverzeichnis, dem kommunalen Kostenverzeichnis unter anderem der gemeindlichen Gebührensatzung für Sondernutzungen, fallen Gebühren in unterschiedlicher Höhe an.
Straßenverkehrs-Ordnung